Begriffe und Geschichte

Forstbetriebsgemeinschaft – Begriff und Geschichte

1. Was ist eine Fortsbetriebsgemeinschaft?

Als Forstbetriebsgemeinschaft bezeichnet man freiwillige Zusammenschlüsse von Waldbesitzern.

Gemäß §18 BwaldG (Bundeswaldgesetz) müssen für die Anerkennung als FBG u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

§18 Anerkennung

(1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:1. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;2. Sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten übera) die Aufgabe;b) die Finanzierung der Aufgabe;c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen;d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__18.html

Die FBG kann eine von sechs Rechtsformen wählen: Wirtschaftlicher Verein (w.V.), Eingetragener Verein (e.V.), Eingetragene Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (e.G.), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG).

Unsere Forstbetriebsgemeinschaft Elstergebirge-Göltzschtal ist als Wirtschaftlicher Verein eingetragen und führt somit den Namenszusatz „w.V.“

Neben den oben genannten Voraussetzungen muss eine FBG mindestens eine der in §17 BwaldG aufgeführten Aufgaben übernehmen:

§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft

Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;4. Bau und Unterhaltung von Wegen;5. Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__17.html

Diesen Anforderungen tragen wir mit unserer Satzung Rechnung:

§ 3 Aufgaben

(1) Die FBG hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen zu verbessern und die Wirtschaftskraft zu stärken.

(2) Die FBG führt folgende Aufgaben durch:

a) Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes;

b) Forstfachliche Beratung der Mitglieder;

c) Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten zur Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und Holzbringung sowie zur Ausführung von Bestandespflegearbeiten, Bestandesbegründung, Walderschließung und Forstschutzmaßnahmen;

d) Unterstützung bei der Durchführung des Fördervollzugs


2. Zur Geschichte forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

Schon Anfang des 19. Jahrhunderts erkannten Waldbesitzer den Vorteil, sich zusammenzuschließen und den Waldbesitz gemeinschaftlich zu bewirtschaften. Relativ kleine und/oder zu weit auseinander liegende Waldflächen konnten nicht sinnvoll bewirtschaftet werden, so dass die Waldbauern schon damals in geeigneten forstlichen Zusammenschlüssen ihre Flächen gemeinsam erschlossen, begrünten, pflegten und gemeinschaftlichen Holzeinschlag betrieben.

Im Laufe der Zeit bildeten sich forstwirtschafliche Zusammenschlüsse, wie wir sie heute kennen. Dazu zählen unter anderem die Forstbetriebsgemeinschaften (FBG):

Die Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) als eine besondere Form der sogenannten Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzsplitterung, der Gemengelage, einer unzureichenden Walderschließung oder anderer Strukturmängel zu überwinden (BWaldG). Sie dienen u.a. Klein-Waldbauern zur effizienteren Bewirtschaftung ihres Waldbesitzes und zur Verbesserung der Holzernte- und Holzabsatzmöglichkeiten. Der ökonomische Vorteil dieser Organisationsform ergibt sich unter anderem aus der gemeinschaftlichen Nutzung teurer Maschinen, dem koordinierten Abtransport des Holzes, einem gemeinsamen Wegebau und der gemeinsamen Vermarktung des Holzes (wodurch in der Regel höhere (Holz-)Preise erzielt werden können). Ein weiterer Vorteil dieser Zusammenschlüsse ist der Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern. Die Aufgaben der FBGn werden vom Bundeswaldgesetz vorgegeben.

Entstanden sind die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse Ende der 1940er– bis Ende der 1960er-Jahre aufgrund der sogenannten Kleinteiligkeit des Waldbesitzes tlw. aus Vorgängerinstitutionen, weil die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zum Teil durch ungünstige Besitzstrukturen, kleine Besitzgrößen und Gemengelage erschwert wurde. Lösungsmöglichkeiten ergaben sich durch eine überbetriebliche Zusammenarbeit. Im Zuge eines sich immer mehr internationalisierenden Holzmarkts, insbesondere nach der Öffnung Osteuropas Anfang der 1990er Jahre, ist die eigenständige Bewirtschaftung für den Großteil der Waldbauern mit nur wenigen Hektar Wald unrentabel geworden. Eine überbetriebliche Zusammenarbeit wurde somit noch wichtiger, um auf einem globalisierten Markt konkurrenzfähig bleiben zu können.

Zu den Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen zählen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundeswaldgesetz die Forstbetriebsgemeinschaften, die Forstbetriebsverbände und die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen, deren Aufgaben im Bundeswaldgesetz spezifiziert sind.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Forstbetriebsgemeinschaft